2.6. Einfuhrverbote (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2). (2) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 der Suchtgiftverordnung und § 15 der Psychotropenverordnung ist die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1und die Einfuhr von psychotropen Stoffe der Anlage 2 unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten verboten.
