Anlage 2 Anlage 1 der Psychotropenverordnung 1. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz): Amobarbital Butalbital Cathin; (+)-Norpseudoephedrin Cyclobarbital Flunitrazepam * Glutethimid Pentobarbital die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt * Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3) 2. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz): Allobarbital Alprazolam Amfepramon Aminorex Barbital, ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten. Benzfetamin Bromazepam Bromazolam Brotizolam Butobarbital Camazepam Chlordiazepoxid Clobazam Clonazepam Clonazolam Clorazepat Clotiazepam Cloxazolam Delorazepam Diazepam Diclazepam Estazolam Ethchlorvynol Ethinamat Ethylloflazepate Etilamfetamin Etizolam Fencamfamin Fenproporex Flualprazolam Flubromazolam Fludiazepam Flurazepam Halazepam Haloxazolam Ketazolam Lefetamin Loprazolam Lorazepam Lormetazepam Mazindol Medazepam Mefenorex Meprobamat Mesocarb Methylphenobarbital Methyprylon Midazolam Nimetazepam Nitrazepam Nordazepam Oxazepam Oxazolam Pemolin Phenazepam Phendimetrazin Phenobarbital Phentermin Pinazepam Pipradrol Prazepam Pyrovaleron Secbutabarbital Temazepam Tetrazepam Triazolam Vinylbital Zolpidem die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
