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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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7. PRÄFERENZNACHWEISE 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise sind: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung 2) die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 EURO, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann. 3) die von einem Zollamt bestätigte Ausfuhrbescheinigung EXP