7.7.3. Im Transitverfahren Werden die Erzeugnisse in einen MAR bzw. WPA-Staat oder in ein ÜLG verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit dem Vermerk "Transit", dem Namen des Durchfuhrlandes, dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und dem Datum der Vermerke.
