1.2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der Gemeinschaft Waren, die ihren Ursprung in den ÜLG haben. Außerdem sind Waren, die keine Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, sich aber im zollrechtlich freien Verkehr der ÜLG befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit. Die ÜLG sind aufgrund ihres Abkommens mit der EG nicht verpflichtet, Zollpräferenzen zu gewähren, weil es sich um einseitige Gewährung von Präferenzen handelt. Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung: Grönland Neukaledonien und Nebengebiete Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete Wallis und Futuna Mayotte St. Pierre und Miquelon Aruba Niederländische Antillen: Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten Anguilla Kaimaninseln Falklandinseln Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln Montserat Pitcairninseln St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha Britisches Territorium in der Antarktis Britisches Territorium im Indischen Ozean Turks- und Caicosinseln Britische Jungferninseln Saint-Barthélemy Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
