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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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1. Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des Assoziationsabkommens Die Gemeinschaft hat ihren Markt seit langem für Ursprungserzeugnisse der ÜLG geöffnet. Der Beschluss über die Assoziation der ÜLG soll der Förderung der Entwicklung in den betroffenen Staaten dienen; es soll nicht nur der Handel zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern, sondern auch der Handel zwischen diesen Ländern gefördert werden. Waren, die ihren Ursprung in den ÜLG haben, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zollfrei zu belassen. Die Entwicklungserfordernisse der ÜLG und die notwendige Förderung ihrer industriellen Entwicklung rechtfertigen es hingegen, dass sie bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft Zölle oder mengenmäßige Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten. Die von den ÜLG gegenüber der Gemeinschaft angewandte Handelsregelung darf weder zu einer Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten führen, noch weniger günstig sein als die im Wege der Meistbegünstigung gewährte Behandlung.