1.2.2. Verhältnis ÜLG - MAR bzw. WPA Da es zahlreiche Entsprechungen zwischen den ÜLG und den MAR bzw. WPA-Staaten gibt, sind die Bestimmungen der beiden Verträge einander großteils sehr ähnlich oder zum Teil gleichlautend, was auf Grund der vorgesehenen Kumulierungsmöglichkeit notwendig ist. Andererseits werden den ÜLG weiterreichende Begünstigungen als den AKP-Staaten gewährt, da sogar bestimmte Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, in die Präferenzgewährung einbezogen werden können.
