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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhr- oder Handelsland um ein Partnerland der Präferenzzone handelt. Partnerländer der Präferenzzone sind die Gebiete der ÜLG, der Gemeinschaft und der MAR bzw. WPA-Staaten. Alle anderen Staaten gelten für diese Präferenzzone als Drittland.