5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhr- oder Handelsland um ein Partnerland der Präferenzzone handelt. Partnerländer der Präferenzzone sind die Gebiete der ÜLG, der Gemeinschaft und der MAR bzw. WPA-Staaten. Alle anderen Staaten gelten für diese Präferenzzone als Drittland.
