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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Assoziationsabkommen erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der ÜLG im Sinne der Ursprungsregelung des Assoziationsabkommens sein (Abschnitt 4) oder von den Sonderbestimmungen für präferenzbegünstigte Nichtursprungserzeugnisse erfasst sein (Abschnitt 2.1.1); 3) die Ware muss aus dem Gebiet eines Staates der Präferenzzone ÜLG/MAR bzw. WPA-Staaten direkt in die Gemeinschaft bzw. nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).