10. VERFAHREN BEIM ZOLLAMT AUSSERHALB DER ABFERTIGUNGSTÄTIGKEIT 10.2.4. Prüfung von ausländischen Lieferantenerklärungen Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt (siehe Anhang 4) auszustellen. Ebenso kann ein Ausführer, der eine Lieferantenerklärung ausgestellt hat, bei seiner zuständigen Zollbehörde ein Auskunftsblatt beantragen, wenn dies von ihm verlangt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
