4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Die Anlage 2 zum Anhang III des Assoziationsabkommens enthält eine umfassende Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien im Sinne der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. Punkt 2. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt max. 15 % vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware. Eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS besteht in diesem Abkommen nicht.
