2.2. Präferenzzölle Für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft wird bei der Wiedereinfuhr aus den ÜLG keine Zollpräferenz nach dem Assoziationsabkommen gewährt. Eine zollfreie Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft ist somit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne der Art. 185 bis 187 ZK vorliegen.
