5. Direkte Beförderung 5.1.2. Regelung betreffend Freizonen Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Präferenznachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Präferenznachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen des Anhangs III entspricht.
