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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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  7.7.2. Bei Abweichung von der Ursprungsregel Wurden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Waren, bei denen die Abweichung von der Ursprungsregel in Anspruch genommen worden ist, ausgestellt, dann müssen sie im Feld 7 folgenden Vermerk tragen: "Abweichung - Beschluss Nr." Siehe auch Abschnitt 4.5. in diesen Besonderen Bestimmungen.