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Arbeitsrichtlinie ÜLG "Überseeische Länder und Gebiete" (UP-3700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 07.01.2013 · Quelle: Findok

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2.1.1. Präferenz für Nichtursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit, sofern für sie in dem betreffenden ÜLG Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichtet worden sind, die den Zöllen entsprechen oder sie übersteigen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, in der Gemeinschaft anwendbar wären; sie nicht Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Befreiung oder Erstattung der Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung waren; sie von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet werden. Dies findet keine Anwendung auf die in der Liste in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren fallen außer bei in Grönland umgeladenen Fischereierzeugnissen der Positionen 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 10 000 Tonnen (ab 1.2.2002) sowie bei in St. Pierre und Miquelon umgeladenen Fischereierzeugnissen der Positionen 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 20 000 Tonnen (ab 1.2.2002), Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft mengenmäßigen Beschränkungen oder Einschränkungen oder Antidumpingzöllen unterliegen.