← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  7.7.2. Bei Abweichung von der Ursprungsregel Wurden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Waren, bei denen die Abweichung von der Ursprungsregel in Anspruch genommen worden ist, ausgestellt, dann müssen sie im Feld 7 folgenden Vermerk tragen: "Abweichung - Beschluss Nr. XX/JJ" Siehe auch Abschnitt 4.5. in diesen Besonderen Bestimmungen.