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Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

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  4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Das Protokoll enthält eine umfassende Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien im Sinne der Gemeinsamen Bestimmungen der UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. Punkt 2 Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Ursprungsliste (Anhang II zum Protokoll 1) erfüllt sind. Erläuterungen zur Ursprungsliste sind im Anhang I zum Protokoll aufgeführt. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt max. 15 % vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware. Eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS besteht in diesem Abkommen nicht.