Anlage zu Abschnitt 7.2.1. Text der Rechnungserklärung Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Der Text der Erklärung auf der Rechnung bezüglich der Sprachversionen der übrigen Mitgliedsstaaten der EG kann der UP-3250 entnommen werden. Der Ausführer (Bewilligungs-Nr......(1)..) der Erzeugnisse, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Erzeugnisse, soweit nicht anders angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse(2) ................ sind." ..........................................( 3 ) (Ort und Datum) ..........................................( 4 ) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Fußnoten: (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 116a ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 123, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie im Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 116 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
