7.2.1. Rechnungserklärung Der Wortlaut der Rechnungserklärung in den einzelnen Sprachfassungen ist in der Anlage zu diesem Punkt wiedergegeben. (1) Bei Anwendung der Rechnungserklärung sind folgende Leitlinien sind zu beachten: a) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Rechnungserklärung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. b) Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung unterzeichnet sind. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Fall von Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen von der Unterschriftsleistung befreit. c) Eine Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig. d) Die Rechnungserklärung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig. e) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken. (2) Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme Bei der Entscheidung, wann eine Rechnungserklärung unter Berücksichtigung des Höchstwerts eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Rechnungserklärungen annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden. Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.
