5. Direkte Beförderung 5.1.1. Erfüllung der Bedingung Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG und Südafrikas (nur für Kumulierungszwecke) befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, sofern die Bedingungen, wie sie in der UP-3000 Abschnitt 5.1.1. angeführt sind, erfüllt sind. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates, der Gemeinschaft oder eines ÜLG befördert werden. Als sonstiger Nachweis für die direkte Beförderung gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen ausgestellt wird, in dem die Erzeugnisse erstmals zur Beförderung in die Gemeinschaft verladen werden, als durchgehendes Frachtpapier für die Erzeugnisse, für die in den AKP-Binnenstaaten Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.
