4.5. Abweichung von der Ursprungsregel Abweichungen von den Ursprungsregeln sind auf Antrag der AKP-Staaten und nach Genehmigung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen möglich, wenn die Gemeinschaft zum Schluss kommt, dass die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in den AKP-Staaten dies rechtfertigt. Die Gewährung einer Abweichung von den Ursprungsregeln bedeutet, dass das Erfordernis der Einhaltung der Herstellungskriterien für Waren einer bestimmten Position des Gemeinsamen Zolltarifs, die von dem begünstigten Staat innerhalb einer festgesetzten Menge und einer bestimmten Zeit in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ausgesetzt ist. Derzeit gibt es Abweichungen von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von: Land Ware Gültigkeit Beschluss Nr. AKP haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets 1.3.2005 - 31.12.2007 2/2005 Sambia Polyester-Baumwollgarne 1.03.2001 - 28.02.2006 1/2001 Fidschi Bekleidung und Kopfbedeckung 1.04.2001 - 31.03.2006 2/2001 Swasiland Kerngarn 1.4.2001 - 31.3.2006 3/2001 Kap Verde Hemden für Männer und Knaben 1.1.2005 -- 31.12.2007 1/2005
