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Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

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  4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in den AKP-Staaten sind in Protokoll Nr. 1 enthalten. 4.2.3.1. Ihre Schiffe (1) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in einem AKP-Staat oder in einem ÜLG ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, eines AKP-Staates oder eines ÜLG führen; die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in einem ÜLG hat, bei der der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten oder eines ÜLG gehört; deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG besteht. (2) Ungeachtet dessen erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat; deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht; der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.