2.2. Präferenzzölle Für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft wird bei der Wiedereinfuhr aus den AKP-Staaten keine Zollpräferenz nach dem Cotonou-Abkommen gewährt. Eine zollfreie Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft ist somit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne der Art. 185 bis 187 ZK vorliegen.
