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Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

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  7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate Der Vermerk "nachträglich ausgestellt" lautet in den zulässigen Amtssprachen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND" und in griechischer Fassung. Für die aus den AKP-Binnenstaaten ausgeführten Erzeugnisse, die außerhalb der AKP-Staaten und der überseeischen Länder und Gebiete eingelagert werden, können nachträglich Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. Der Vermerk "Duplikat" lautet in den zulässigen Amtssprachen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE" und in griechischer Fassung.