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Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

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  7.8. Wertgrenzen Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilten Betrag an. Rechnungserklärung: 6.000 EURO Privateinfuhren durch Reisende: 1.200 EURO Waren in privaten Kleinsendungen: 500 EURO