7.7.3. Im Transitverfahren Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat oder in ein ÜLG verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit dem Vermerk "Transit", dem Namen des Durchfuhrlandes, dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, dem Datum der Vermerke.
