← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4.1. Kumulierung zwischen den AKP-Staaten Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. ("Volle Kumulierung" im Sinne der UP-3000 Abschnitt 4.3.2.) Beispiel: Australisches Kammgarn aus Wolle (HS 51) wird nach Jamaika eingeführt und dort zu Gewebe aus Wolle (HS 5111) verarbeitet. Dieses Gewebe wird nach Guyana versandt und dort zu Bekleidung (HS 62) verarbeitet. Die Voraussetzung, dass Bekleidung des Kapitels 62 aus Garn hergestellt sein muss, ist demgemäß erfüllt, sofern alle in einem AKP-Staat durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge berücksichtigt werden, und somit besaßen die Kleidungsstücke die Ursprungseigenschaft Guyanas. Werden diese Kleidungsstücke zur Etikettierung nach Suriname geschickt, so erwerben sie dadurch nicht die Ursprungseigenschaft Surinames, sondern behalten diejenige Guyanas. 4.3.4.2. Kumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft A) Kumulierung bei Vormaterialien mit Ursprung Erzeugnisse, die bereits Gemeinschafts- oder ÜLG-Ursprung erworben haben und in den AKP-Staaten weiterverarbeitet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, sofern die Be- oder Verarbeitungsvorgänge über eine Minimalbehandlung hinausgeht. ("Kumulierung mit Ursprungswaren" im Sinne der UP-3000 Abschnitt 4.3.1.). Beispiel 1: Fisch (HS-Kapitel 3) mit Ursprung in St. Pierre und Miquelon (ÜLG ) wird nach Jamaika (AKP) befördert und dort zu Fischkonserven (HS 1604) verarbeitet. Die Konserven sind als Ursprungserzeugnisse Jamaikas zu betrachten. Beispiel 2: Fischkonserven (HS 1604), die in St. Pierre und Miquelon aus Fisch (HS-Kapitel 3) mit Ursprung in St. Pierre und Miquelon hergestellt wurden, werden nach Jamaika befördert, mit Etiketten versehen und in Kartons abgefüllt. Da die in Jamaika durchgeführten Vorgänge minimal sind, gelten die Konserven als Ursprungserzeugnisse St. Pierre und Miquelons. B) Kumulierung bei Vormaterialien ohne Ursprung Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, ohne den dortigen Ursprung zu erwerben, und die dann in den AKP-Staaten weiterverarbeitet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, sofern alle durchgeführten Vorgänge zusammen als ausreichend im Sinne des Artikels 4 anzusehen sind. ("Volle Kumulierung" im Sinne der UP-3000 Abschnitt 4.3.2.) Beispiel 1: Australisches Kammgarn aus Wolle (HS 51) wird in die Gemeinschaft eingeführt und dort zu Gewebe aus Wolle (HS 5111) verarbeitet. Dieses Gewebe wird nach Guyana versandt und dort zu Kleidungsstücken (HS 62) zusammengenäht. Die Voraussetzung, dass Bekleidung des Kapitels 62 aus Garn hergestellt sein muss, ist demgemäß erfüllt, sofern alle in der Gemeinschaft, einem der ÜLG oder einem AKP-Staat durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge berücksichtigt werden, und somit besaßen die Kleidungsstücke die Ursprungseigenschaft Guyanas. Beispiel 2: Australisches Kammgarn aus Wolle (HS 51) wird in die Gemeinschaft eingeführt und dort zu Gewebe aus Wolle (HS 5111) verarbeitet. Dieses Gewebe wird nach Guyana versandt und dort gefärbt. Gewebe des HS-Code 5111 besitzt die Ursprungseigenschaft, wenn es aus Naturfasern hergestellt wurde oder, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es bedruckt und außerdem zwei weiteren vorbereitenden oder abschließenden Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen wurde. Gewebe ohne Ursprungseigenschaft, das in Guyana gefärbt wird, erwirbt daher nicht den AKP-Ursprung. 4.3.4.3. Kumulierung mit Südafrika A) Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Südafrikas Erzeugnisse, die bereits die Ursprungseigenschaft Südafrikas erworben haben und in den AKP-Staaten weiterverarbeitet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, sofern die durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge über eine Minimalbehandlung hinausgehen und der Wertzuwachs in den AKP-Staaten den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der Südafrika übersteigt Beispiel 1: Baumwollgewebe (HS 52) mit Ursprung in Südafrika wird in Mauritius zu Kleidungsstücken (HS 62) verarbeitet. Diese Kleidungsstücke gelten als Ursprungserzeugnisse von Mauritius sofern der Wertzuwachs in Mauritius den Wert der Baumwollgewebe übersteigt. B) Kumulierung der innerhalb der Südafrikanischen Zollunion (SACU; d.s. Südafrika, Botswana, Lesotho, Swaziland und Namibia) durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge Nichtursprungserzeugnisse, die in Südafrika verarbeitet werden, ohne die dortige Ursprungseigenschaft zu erwerben, und die dann in einem AKP-Staat, das Mitglied der SACU ist, weiterverarbeitet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, sofern alle durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge zusammen ausreichend im Sinne des Artikels 4 sind ("Volle Kumulierung" im Sinne der UP-3000 Abschnitt 4.3.2.). Beispiel 1: Australisches Kammgarn aus Wolle (HS 51) wird nach Südafrika eingeführt und dort zu Gewebe aus Wolle (HS 5111) verarbeitet. Dieses Gewebe wird nach Namibia versandt und dort zu Kleidungsstücken (HS 62) zusammengenäht. Bekleidung des Kapitels 62 besitzt die Ursprungseigenschaft, wenn es aus Garn hergestellt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, sofern alle in Mitgliedstaaten der SACU durchgeführten Be- und Verarbeitungsvorgänge berücksichtigt werden, und somit besitzen die Kleidungsstücke die Ursprungseigenschaft Namibias. 4.3.4.4. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geographischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung (Minimalbehandlung) hinausgeht. Jedoch müssen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems in dem AKP-Staat zusätzlich mindestens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sein, nach der das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in dem Nicht-AKP-Entwicklungsland. Für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, nur die in Spalte 3 genannten spezifischen Be- oder Verarbeitungen; die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006 und die in Anhang X aufgeführten Textilwaren. Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Nicht-AKP-Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls. Über die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37, sofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-Ministerrat mit der Entscheidung zu befassen.