← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  1.2.1. Hoheitsgewässer Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Titel II, Art. 3 des neuen Abkommens enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (Siehe unter Abschnitt 4.2.3.1. in diesen Besonderen Bestimmungen).