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Arbeitsrichtlinie "AKP-Abkommen" (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.03.2003 · Quelle: Findok

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  2.2. Präferenzzölle Für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft wird bei der Wiedereinfuhr aus den AKP-Staaten keine Zollpräferenz nach dem Cotonou-Abkommen gewährt. Eine zollfreie Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft ist somit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne der Art. 185 bis 187 ZK vorliegen.