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Arbeitsrichtlinie "Libanon" (UP-3470)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.01.2010 · Quelle: Findok

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4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung 4.2.3.1. Eigene Schiffe Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabriksschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe, die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Libanon ins Schiffregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Libanons führen, die zu mindestens 50 v.H. Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG oder Libanons sind und - im Fall von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG oder Libanons besteht, deren Besatzung zu wenigstens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG oder Libanons besteht.