2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren des Abkommens EG - Libanon, die sich am 1. März 2003 auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden bis zum 30. Juni 2003 eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
