4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. Systeme der Ursprungslisten Das Ursprungsprotokoll beinhaltet bereits eine umfassende Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien im Sinne der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. (Punkt 2). Bei einigen HS-Position bestehen Abweichungen zu den im Rahmen von zB den Europaabkommen gewohnten Listenregeln. Die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit eine Ware die Ursprungseigenschaft erhalten kann ("Listenregeln"), sind auf zwei Listen (Anlagen) aufgeteilt. Anlage II enthält die für sämtliche Waren geltenden Ursprungsregeln. Allerdings werden diese bei einigen Warenpositionen für 3 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens durch die in Anlage IIa enthaltenen Ursprungsregeln verdrängt. Anlage IIa) enthält - wie oben erwähnt - befristet geltende Ursprungsregeln. Betroffen sind die Positionen ex 0904, ex 0905, ex 0906, ex 0907, ex 0908, ex 0909, ex 0910, ex 1512, ex 1904, ex 2005, ex 2008, 3924, 7214, ex 8504, ex 8506, ex 8507 und ex 9032
