3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Als Gewerbliche Waren definiert das Abkommen Ursprungserzeugnisse die unter Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs fallen, ausgenommen Waren eines Anhangs I. Dieser Anhang I umfasst Ware folgender HS Positionen bzw. HS Codes: 2905 43, 2905 44, 2905 45, 3301, 3302 10, 3501 bis 3505, 3809 10, 3824, 3824 60, 4101 bis 4103, 4301, 5001 bis 5003, 5101 bis 5103, 5201 bis 5203, 5301 und 5302. Für Ursprungserzeugnisse der EG werden die Zölle Libanons nach einem bestimmten Zeitplan innerhalb von maximal 12 Jahren abgebaut. Hingegen sind Ursprungserzeugnisse Libanons bei der Einfuhr in die EG frei von Zöllen.
