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Arbeitsrichtlinie "Libanon" (UP-3470)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.01.2010 · Quelle: Findok

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4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EG und Libanon ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.