0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit der Libanesischen Republik. Am 17. Juni 2002 wurde ein neues Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik unterzeichnet. Dieses Assoziationsabkommen ist nun in Form eines nur die Bestimmungen des Warenverkehrs umfassenden Interimsabkommen mit 1. März 2003 in Kraft getreten und ersetzt diesbezüglich das Abkommen von 1978 wodurch ein kompletter Austausch dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich ist. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . In Ergänzung von UP-3000 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Libanesischen Republik (Libanon) abgeschlossene Assoziationsabkommen, aufgrund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik; 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1) genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 4 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.
