BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.01.2010 · Quelle: Findok
4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EG und Libanon ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.