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Arbeitsrichtlinie "Libanon" (UP-3470)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.01.2010 · Quelle: Findok

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3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind alle Waren die unter Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs fallen und die in Anhang I (siehe vorigen Abschnitt 3.1.) genannten Erzeugnisse. Der Handel dieser Erzeugnisse zwischen der EG und dem Libanon wird nach den in den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 des Abkommens festgelegten Regelungen schrittweise liberalisiert.