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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok

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5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) 5.6.1 Reisebegriff (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) 278 Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (siehe Rz 300 bis 310 betr. Tagesgeld). Siehe auch Beispiel Rz 10278. 279 Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sich mit dem Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074), gelten die dazu getroffenen Ausführungen für alle Einkunftsarten. Die Reisebegriffe des § 4 Abs. 5 EStG 1988 sowie des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 haben durch die Reisekostennovelle 2007, BGBl. I Nr. 45/2007, keine inhaltliche Änderung erfahren. Die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 durch BGBl. I Nr. 99/2007, wonach das volle Tagesgeld für 24 Stunden zusteht, dient nur der Klarstellung gegenüber dem Wahlrecht in § 26 Z 4 EStG 1988. 280 Bei Berechnung der Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit ist von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke auszugehen (VwGH 8.5.1984, 83/14/0187, VwGH 8.5.1984, 83/14/0193, VwGH 8.5.1984, 83/14/0194). Dabei ist die Entfernung zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und nicht die Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten maßgebend (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).