11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) 805 Ein jährlicher Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt. Kalenderjahr Verkehrsabsetzbetrag bis 2022 400 Euro 2023 421 Euro 2024 463 Euro 2025 487 Euro 2026 496 Euro 806 Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen die obere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen den Einkommensgrenzen wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag eingeschliffen (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988). Kalenderjahr Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag Einkommensgrenzen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag bis 2022 690 Euro 12.200 bis 13.000 Euro 2023 726 Euro 12.835 bis 13.676 Euro 2024 798 Euro 14.106 bis 15.030 Euro 2025 838 Euro 14.812 bis 15.782 Euro 2026 853 Euro 15.069 bis 16.056 Euro 806a Bezüge und Vorteile aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG sind zwar gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Werden derartige Leistungen aus einer BV-Kasse ausbezahlt, steht der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu. 807 Der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Der Verkehrsabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, ist der Verkehrsabsetzbetrag im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung steht vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen. 808 Arbeitnehmer erhalten ab dem Kalenderjahr 2020 bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Der Zuschlag erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag: Bei einem Einkommen, das die untere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt, steht der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in voller Höhe zu. Bei einem Einkommen, das zwischen den Einkommensgrenzen liegt, vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Bei einem Einkommen, das die obere Einkommensgrenze übersteigt, steht kein Zuschlag mehr zu. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Kalenderjahr Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag untere obere Einkommensgrenze für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 2021 650 Euro 16.000 Euro 24.500 Euro 2022 650 Euro 16.000 Euro 24.500 Euro 2023 684 Euro 16.832 Euro 25.774 Euro 2024 752 Euro 18.499 Euro 28.326 Euro 2025 790 Euro 19.424 Euro 29.743 Euro 2026 804 Euro 19.761 Euro 30.259 Euro 11.10a Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) 808a Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich sechs Euro (bis 2025: zwei Euro) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich zum Pendlereuro von zwei Euro jährlich ein Pendlereuro von monatlich 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Der Pendlereuro beträgt monatlich pro Kilometer in den betroffenen Monaten daher rund 0,67 Euro. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Rz 250, Rz 250a sowie Rz 272 ff hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen. Beispiel: Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke im Jahr 2026 vier Mal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu. Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 696 Euro / 12 / 3 = 19,33 Euro Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 x 6 Euro) / 12 / 3 = 3,33 Euro 808b Zur Berücksichtigung des Pendlereuros durch den Arbeitgeber siehe Rz 273 ff. 808c Ist der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern hintereinander beschäftigt und findet keine Berücksichtigung des Pendlereuros (und des Pendlerpauschales) durch die Arbeitgeber statt, steht der Pendlereuro (und das Pendlerpauschale) im Wege der Veranlagung nach den Verhältnissen der entsprechenden Kalendermonate zu. Beispiel: Arbeitnehmer A ist von Jänner bis März 2026 bei Arbeitgeber B beschäftigt. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu. Pendlerpauschale (Freibetrag Jänner bis März): 696 Euro / 12 = 58 Euro x 3 = 174 Euro Pendlereuro (Absetzbetrag Jänner bis März): (20 x 6 Euro) / 12 = 10 Euro x 3 = 30 Euro Arbeitnehmer A ist von April bis Dezember 2026 bei Arbeitgeber C beschäftigt. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 43 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 - 60 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu. Pendlerpauschale (Freibetrag April bis Dezember): 1.356 Euro / 12 = 113 Euro x 9 = 1.017 Euro Pendlereuro (Absetzbetrag April bis Dezember): (43 x 6 Euro) / 12 = 21,5 Euro x 9 = 193,50 Euro Im Zuge der Veranlagung stehen daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.191 Euro (174 Euro + 1.017 Euro) und ein Pendlereuro in Höhe von 223,50 Euro (30 Euro + 193,50 Euro) zu.
