21.8 Dienstleistungsscheck 1177b Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei Auszahlung von Bezügen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt zu übermitteln. Ein laufender Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere Information zum Dienstleistungsscheck siehe Rz 655b.
