41.3.4 Erhöhung der Bemessungsgrundlage 1383 Wird bei einem Rechtsträger eine Erhöhung der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage beantragt, muss der Abgabepflichtige beim Rechtsträger eine neue Abgabenerklärung abgeben (§ 8 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003). Ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf die Höhe der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage (Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) oder auf eine Indexanpassung (§ 8 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003).
