3.3.35 SV-Rückerstattung (§ 3 Abs. 1 Z 34 EStG 1988) 112d Die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 im Wege der Einkommensteuerveranlagung erfolgt, stellt keine steuerpflichtige Einnahme dar. Das gilt auch für die Beitragsgutschrift gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
