BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok
3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) 50 Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.