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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok

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11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) 809 Für Pensionisten tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages ein jährlicher Pensionistenabsetzbetrag, der bis zu einer bestimmten Höhe von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zusteht und sich zwischen der oberen und unteren Grenze der Pensionseinkünfte gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Maßgeblich für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern nur die Pensionseinkünfte. Für die Einschleifung sind alle Pensionseinkünfte maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionseinkünfte als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist. Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung). Siehe auch Beispiel Rz 10809. 809a Jährlicher Pensionistenabsetzbetrag: Kalenderjahr Pensionistenabsetzbetrag untere obere Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag 2021 825 Euro 17.500 Euro 25.500 Euro 2022 825 Euro 17.500 Euro 25.500 Euro 2023 868 Euro 18.410 Euro 26.826 Euro 2024 954 Euro 20.233 Euro 29.482 Euro 2025 1.002 Euro 21.245 Euro 30.957 Euro 2026 1.020 Euro 21.614 Euro 31.494 Euro 809b Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jährlich zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt, die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen die obere Einkunftsgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Einkünfte des Ehepartners oder eingetragenen Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung). Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die die untere Einkunftsgrenze nicht übersteigen, in voller Höhe zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die zwischen den Einkunftsgrenzen liegen, gleichmäßig einschleifend auf Null. 809c Erhöhter jährlicher Pensionistenabsetzbetrag: Kalenderjahr erhöhter Pensionistenabsetzbetrag untere obere Grenze (Ehe-)Partnereinkünfte Grenze der Pensionseinkünfte für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag 2021 1.214 Euro 19.930 Euro 25.250 Euro 2.200 Euro 2022 1.214 Euro 19.930 Euro 25.250 Euro 2.200 Euro 2023 1.278 Euro 20.967 Euro 26.826 Euro 2.315 Euro 2024 1.405 Euro 23.043 Euro 29.482 Euro 2.545 Euro 2025 1.476 Euro 24.196 Euro 30.957 Euro 2.673 Euro 2026 1.502 Euro 24.616 Euro 31.494 Euro 2.720 Euro 810 Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.