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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok

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11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif 813b Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Beispiel 1: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 2.100,37 Euro Berechnung der Lohnsteuer: Monatslohn 2022 2.100,37 Euro Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2022 2.100,37 x 32,5% = 682,62 abzüglich Abzugsbetrag - 374,41 abzüglich Familienbonus Plus (2 x 83,34 Euro) - 166,68 abzüglich Verkehrsabsetzbetrag - 33,33 abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder - 55,75 Lohnsteuer monatlich (gerundet) 52,45 Euro Beispiel 2 (tägliche Berechnung): Tageslohn eines Arbeiters ohne Kinder abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro Berechnung der Lohnsteuer: Tageslohn 2022 77,53 Euro Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2022 77,53 x 32,5% = 25,197 abzüglich Abzugsbetrag - 12,480 abzüglich Verkehrsabsetzbetrag - 1,111 Lohnsteuer monatlich (gerundet) 11,61 Euro 813c Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.