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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok

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33a.2 Zuständigkeit 1241g Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt Österreich. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt für Großbetriebe.