BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.12.2025 · Quelle: Findok
12.8.5 Anschlussgebühren 888 Kosten des Anschlusses an ein Versorgungsnetz (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) sind im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn Anschlusszwang besteht (vgl. Rz 908).