9.2a Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage für Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016) 3845 Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 ergeben sich durch das 1. StabG 2012 bzw. das AbgÄG 2012 folgende Änderungen iZm dem Gewinnfreibetrag: 1.Staffelung des Prozentausmaßes (Verschleifung des Freibetrages, Rz 3846). 2.Einbeziehung von steuersatzbegünstigt versteuerten Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen in die Bemessungsgrundlage. 3.Einkommensteuervorauszahlungen für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 sind bereits unter Zugrundelegung des § 10 EStG 1988 in der für die Jahre 2013 bis 2016 geänderten Fassung zu berechnen (§ 124b Z 214 EStG 1988). Dementsprechend sind Vorauszahlungsbescheide für 2013 und Folgejahre gegebenenfalls von Amts wegen zu ändern, wenn bei der Bemessung der Vorauszahlung ein Gewinnfreibetrag berücksichtigt wurde, der auf Basis der neuen Rechtslage nur in geringerem Umfang zusteht. 3846 Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro (unverändert zu 2010 bis 2012) 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Abweichend von der bis 2012 geltenden Rechtslage, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von 100.000 Euro vorsah (dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von 769.230 Euro), steht der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis 2016 somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.350 Euro. Beispiele: Fall 1 Fall 2 Fall 3 Bemessungsgrundlage 190.000 280.000 650.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB 23.800 1) 30.100 45.350 Grundfreibetrag 3.900 3.900 3.900 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB 19.900 26.200 41.450 Investitionen in begünstigte WG 24.000 25.000 60.000 Investitionsbedingter GFB 19.900 2) 25.000 3) 41.450 GFB gesamt 23.800 28.900 45.350 Gewinn endgültig 166.200 251.100 604.650 1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800 2) 23.800 (Zeile 2) - 3.900 (Zeile 3) = 19.900 3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt 3847 Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 175.000 Euro, ist auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag auf Grundlage der Gewinne der einzelnen Betriebe an Hand der gestaffelten Sätze zu errechnen. Daraus ist ein Durchschnittssatz abzuleiten. Dieser ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend. Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 3.900 Euro wie bisher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 30.000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe von 13% oder eines entsprechend geringeren Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist. Beispiel: Betrieb A Betrieb B Betrieb C Gesamt Bemessungsgrundlagen 40.000 90.000 50.000 180.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt 23.100 Durchschnittssatz 12,83% 1) Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (12,83% des Gewinns) 5.133 11.550 6.417 Grundfreibetrag - - 3.900 3.900 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt 19.200 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen 5.133 11.550 2.517 2) Investitionen in begünstigte WG 6.000 13.000 2.600 Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB 5.133 11.550 2.517 19.200 Berücksichtigter GFB 5.133 11.550 6.417 23.100 Betriebliche Einkünfte endgültig 34.867 78.450 43.583 156.900 3) 1) Periodisch 2) Da diesem Betrieb der Grundbetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar. 3) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) - 23.100 (GFB gesamt) 3848 Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von 580.000 Euro, beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens 45.350 Euro. Aus diesem Höchstbetrag ist der Durchschnittssatz abzuleiten und dieser auf die einzelnen Betriebsgewinne anzuwenden. Beispiel: Betrieb A Betrieb B Betrieb C Gesamt Bemessungsgrundlagen 40.000 90.000 460.000 590.000 Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt 45.350 Durchschnittssatz 7,6864% 1) Betriebsbezogene Höchstgrenze bei Anwendung des Durchschnittssatzes 3.074,56 6.917,76 35.357,44 ~45.350 Grundfreibetrag - - 3.900 3.900 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt 41.450 Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen 3.128 7.038 31.457,44 Investitionen in begünstigte WG 4.000 8.000 32.000 Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB 3.074,56 6.917,76 31.457,44 Berücksichtigter GFB 3.074,56 6.917,76 35.357,44 45.350 Betriebliche Einkünfte endgültig 36.925,44 83.082,24 424.642,56 ~544.650 2) 1) (45.350: 590.000) x 100 2) Betriebsgewinne gesamt (590.000) abzüglich GFB gesamt (45.350) Randzahlen 3849 bis 3860: derzeit frei
