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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 24.07.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

5.5.10 Aufforstungskosten 5.5.10.1 Allgemeines 1407 Stehendes Holz stellt nicht abnutzbares Anlagevermögen dar. Nach der Grundregel des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 wäre die Bewertung nach oben mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt. § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 erlaubt für das stehende Holz (Wirtschaftsgut mit biologischem Wachstum) auch den Ansatz des die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigenden Teilwertes. 1408 Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so müssten die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten aktiviert werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). § 4 Abs. 8 EStG 1988 (§ 6 Z 2 EStG 1972) ordnet jedoch den sofortigen Abzug als Betriebsausgabe an (Aktivierungsverbot). 1409 Pflegekosten sind die Aufwendungen für die Pflege des Bestandes (aus der Wiederaufforstung und Erstaufforstung), wie Dickungspflege (Läuterung), Astung und Bestandsdüngung. Unter Wiederaufforstungskosten sind Kosten für die Bodenvorbereitung, Schlagräumung, für die Beschaffung von Saatgut und Pflanzen, für die Anzucht von Forstpflanzen für den eigenen Bedarf, für Säen und Pflanzen sowie für Kulturschutz (zB gegen Wildverbiss, Feger, Rüsselkäfer) und Pflege des Jungwuchses (zB Gras- und Unkrautbekämpfung, Düngung) zu verstehen. 5.5.10.2. Erstaufforstungskosten 1410 Erstaufforstungskosten und Anschaffungskosten müssen grundsätzlich aktiviert werden. Die Kosten der Erstaufforstung sind im Allgemeinen der Höhe nach niedriger als die Wiederaufforstungskosten, der Art nach - bis auf die Schlagräumung - ident mit jenen der Wiederaufforstung. 1411 Kosten der Erstaufforstung eines bestehenden Betriebes sind jedoch nicht aktivierungspflichtig, wenn sie unter Berücksichtigung des Aufforstungsprogramms zu keiner erheblichen (nicht mehr als jährlich 10-prozentigen) Vergrößerung der Forstfläche führen.