5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit1366 Vom BFB sind jene Aufwendungen erfasst, die unmittelbar mit der Aus- oder Fortbildung der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen und eine konkrete Bildungsmaßnahme für Arbeitnehmer betreffen. 1367 Fassung ab Veranlagung 2001: Unmittelbare Aufwendungen sind etwa: Kurs- oder Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB Vortragsunterlagen für Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem Seminar über Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder die als Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die Lehrbehelfe im Zusammenhang mit einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft. Kosten der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten Bildungsmaßnahme, Kosten für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für eine konkrete Bildungsmaßnahme. 1368 Fassung ab Veranlagung 2001: Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa: mitverrechnete Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche in Veranstaltungskosten inkludierte Kosten für Verpflegung während der Veranstaltung wie etwa Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen Veranstaltungen auch ein Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden), ggf. mitverrechnete Beförderungskosten, eine anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung.
